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Schlechtes Wetter ist kein Reisemangel

27. Sep 2023 | Flugreisen

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte sich mit einer Klage zu beschäftigen deren Gegenstand die Frage war, ob schlechtes Wetter am Zielort einen Reisemangel darstellt. Das Gericht entschied, dass wegen schlechten Wetters am Zielort der Preis für eine Reise nicht gemindert werden kann. Die Kammer stützt sich insofern nicht auf die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, sondern darauf, dass Wetterbedingungen kein Leistungsbestandteil der gebuchten Reise seien. Schlechtes Wetter begründe folglich keine Vertragswidrigkeit bzw. keinen Reisemangel.

Zur Feststellung, ob ein Mangel vorliegt ist ein Vergleich zwischen den in der Pauschalreise zusammengefassten und der tatsächlich erbrachten Leistungen vorzunehmen. Gibt es eine maßgebliche Abweichung, liegt ein Mangel vor.

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.3.2023, Az: 2-24 O 102/22