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BGH-Entscheidung zum „außergewöhnlichen Umstand“

27. Nov 2023 | Pauschalreisen

Regelmäßig Gegenstand von Gerichtsentscheidungen ist die Frage, wann ein „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne des § 651h BGB vorliegt, der den Reiseveranstalter zum Ersatz des gesamten Reisepreises verpflichtet, wenn der Reisende den Reisevertrag kündigt. Der BGH hat jetzt zu der Frage Stellung genommen, ob eine Erstattungspflicht des Reiseveranstalters auch dann vorliegt, wenn dem Reisenden die „außergewöhnlichen Umstände“ schon zum Zeitpunkt der Buchung bekannt waren.

Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass es einem Reisenden, der eine Reise bucht, obwohl Umstände vorliegen oder absehbar sind, die so gravierend sind, dass nicht jeder Reisende die damit verbundenen Risiken auf sich nehmen möchte, in der Regel zumutbar ist, die Reise anzutreten, wenn die im Zeitpunkt der Buchung bestehenden oder absehbaren Risiken zum Zeitpunkt des Reisebeginns fortbestehen. Demnach ist es auch möglich, dass der Reisende von den Umständen Kenntnis hatte, aber gleichwohl einen Erstattungsanspruch hat.

BGH, Urteil vom 19.9.2023, Az. X ZR 103/22