Flugverspätung

Flugverspätungen sind gerade während der Urlaubszeit stressig. Vor allem für Familien kann die Wartezeit am Flughafen ein äußerst nervenaufraubender Start in den Urlaub werden.

Aber auch für Geschäftsreisende stellen Flugverspätungen ein ernstzunehmendes Problem dar. In einer globalisierten Welt, in der Zeit das wichtigste Gut ist, kann eine Verspätung von wenigen Stunden zu erheblichen finanziellen Einbußen führen.

Für alle gilt vor Allem: Ruhe bewahren! Man kann es leider ja doch nicht ändern. Kleiner Trost: Als Fluggast stehen jedem Passagier, egal ob Urlauber oder Geschäftsreisender, zahlreiche Entschädigungen und Ersatzleistungen zu.

Betreuungsleistungen bei Flugverspätungen

Unabhängig davon, ob eine Flugverspätung auf Grund außergewöhnlicher Umstände eingetreten ist oder aber auf Grund eines Fehlers der Fluggesellschaft, stehen jedem Passagier Betreuungsleistungen am Flughafen zu. 

Ab wann besteht ein Anspruch auf Betreuungsleistungen?

Ähnlich wie bei den pauschalen Schadensersatzansprüchen wegen Flugverspätungen hängt der Zeitpunkt des Anspruches auf Betreuungsleistungen von der konkreten Flugstrecke des geplanten Fluges ab.

Bei Flügen mit einer Entfernung von bis zu 1.500km haben Sie ab 2 Stunden Verspätung einen Anspruch auf Betreuungsleistungen.

Beträgt die Flugstrecke zwischen 1.500km und 3.500km so besteht der Anspruch ab 3 Stunden Verspätung.

Sofern die Flugstrecke über 3.500km beträgt, besteht ein Anspruch auf Betreuungsleistungen ab 4 Stunden Verspätung.

Welche Betreuungsleistungen stehen dem Passagier zu?

Artikel 9 der EU-Verordnung Nr. 261/2004 führt die genauen Betreuungsleistungen auf, die die Fluggesellschaft zu leisten hat.
Hierzu zählen:

  • kostenlose Speisen und Getränke im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit 
  • mindestens 2 kostenlose Telefonanrufe, Telefaxe oder E-Mails 
  • bei Verspätungen über Nacht, die kostenlose Unterbringung im Hotel 
  • kostenloser Transfer zwischen Hotel und Flughafen 

Was tun, wenn die Fluggesellschaft keinerlei Betreuungsleistungen anbietet?

Sollte die Fluggesellschaft nach den gesetzlich vorgeschriebenen Zeiten keinerlei Betreuungsleistungen von sich aus anbieten, so sollten Sie sich zum Serviceschalter der Fluggesellschaft begeben und diese direkt einfordern.

Werden die oben genannten Betreuungsleistungen danach immer noch nicht erbracht, können Sie in Vorleistung gehen. Sie sollten alle Belege für Auslagen wie Mahlzeiten, Getränke oder auch Hotelkosten, sorgfältig aufbewahren. Im Wege des Schadensersatzes können diese Kosten neben den Schadensersatzansprüchen wegen Flugverspätungen bei der Fluggesellschaft geltend gemacht werden.

Schadensersatzansprüche bei Flugverspätungen

Nach der Fluggastverordnung der EU stehen jedem Fluggast, egal ob Geschäfts- oder Privatreise, Schadensersatzansprüche gegen die Fluggesellschaft zu, sofern der Flug mehr als 3 Stunden Verspätung hat. Die Höhe des Schadensersatzes beträgt zwischen 250,00€ und 600,00€ pro Flugticket, es sei denn die Verspätung hängt mit einem Umstand zusammen, den die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hat.

Ab wann besteht ein Anspruch auf Schadensersatz?

Hat Ihr Flug mehr als 3 Stunden Verspätung, so stehen allen Reisenden, die ein eigenes Flugticket besitzen, ein pauschaler Schadensersatzanspruch je nach länge der Flugstrecke in Höhe von 250,00€ bis 600,00€ zu. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung einer Verspätung ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes die Öffnung der Flugzeugtüren. Solange die Türen nicht geöffnet sind, hätten sich die Fluggäste „in einem geschlossenen Raum aufzuhalten, in dem ihre Möglichkeit, mit der Außenwelt zu kommunizieren, aus technischen und aus Sicherheitsgründen erheblich beschränkt sind“ [EUGH, Az.: C 452/13].

Wie hoch ist der Anspruch auf Schadensersatz?

Die Höhe der konkreten Schadensersatzleistung hängt allein von der Länge der Flugstrecke ab. Die Höhe des Ticketpreises ist nicht entscheidend.

Beträgt die Flugstrecke unter 1.500km, so besteht eine Schadensersatzanspruch in Höhe von 250.00 € pro Flugticket.

Bei Flügen innerhalb der EU, die eine Flugstrecke von mehr 1.500km aufweisen, beträgt der Schadensersatzanspruch 400,00€ pro Flugticket.

Sollte der Flug außerhalb der EU starten oder enden, so besteht bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 km und 3.500km ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 400,00€. Sollte die Flugstrecke mehr als 3.500km betragen, so besteht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 600,00€.

Wann ist ein Anspruch auf Schadensersatz ausgeschlossen?

Ein Anspruch auf Schadensersatz entfällt, sofern die Flugverspätung auf einem Umstand beruht, den die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hat. Man spricht in derartigen Fällen auch von höherer Gewalt. Gerichtlich anerkannte Fälle von höherer Gewalt sind unter anderem Streiks, egal ob von den Fluglotsen oder dem eigenen Personal der Fluggesellschaft, Sperrung des Luftraumes oder des Flughafens, Unwetter oder auch Vögel im Triebwerk. Kurz gesagt liegt höhere Gewalt immer dann vor, wenn die Fluggesellschaft auf die Verspätung keinen Einfluss nehmen konnte.

Leider nutzen Fluggesellschaften diese Ausnahme oft, um sich einer Schadensersatzzahlung zu entziehen. Dabei stellen die Fälle der höheren Gewalt nur eine geringe Ausnahme dar. In den meisten Fällen hat nämlich die Fluggesellschaft eine Verspätung zu vertreten.

Bei Pauschalreisen zusätzlicher Anspruch gegenüber dem Reiseveranstalter

Sollte sich die Flugverspätung während einer Pauschalreise ereignet haben, so steht Ihnen ab 5 Stunden Verspätung zusätzlich ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises gegenüber Ihrem Reiseveranstalter zu. Die Höhe der Reisepreisminderung richtet sich nach dem Reisepreis pro Tag. Ab 5 Stunden Verspätung kann dieser um 5% pro Stunde gekürzt werden.

Wie setze ich meine Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft durch?

Erreichen Sie Ihr Flugziel mit mehr als 3 Stunden Verspätung, sollten Sie sich direkt vor Ort bei dem Serviceschalter der Fluggesellschaft die Verspätung bestätigen lassen. Des Weiteren ist es unabdingbar alle Reiseunterlagen wie Boardingkarten usw. aufzuheben. Sie als Anspruchssteller sind in der Beweispflicht, dass Sie auch tatsächlich an Bord des Flugzeuges gewesen sind.

Nach der Beendigung der Reise sollten Sie Ihre Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft schriftlich anzeigen und sie unter Fristsetzung von 14-Tagen dazu auffordern, den Entschädigungsbetrag an Sie auszuzahlen. Aus Beweiszwecken empfiehlt es sich ein derartiges Schreiben per Einschreiben mit Rückschein zu versenden.

Allerdings kommt es in sehr vielen Fällen vor, dass die Fluggesellschaft überhaupt nicht reagiert oder die Ansprüche unter Berufung auf höhere Gewalt ablehnt. Lassen Sie sich hiervon nicht entmutigen. Fluggesellschaften machen dies, weil Sie hoffen, dass der Fluggast die Ansprüche nicht weiter verfolgt und sie somit der Schadensersatzzahlung entgehen können.

Rücktritt und Umbuchung

Ab einer Verspätung von 5 Stunden bzw. bei einem Komplettausfall des Fluges besteht ein Anspruch vom Flug zurückzutreten. Die Fluggesellschaft ist in diesem Fall dazu verpflichtet, den Ticketpreis innerhalb von 7 Tagen zurück zuzahlen.

Sollte eine derartige Verspätung während einer Zwischenlandung oder bei einem Umstieg auftreten, so besteht zudem der Anspruch auf Kosten der Fluggesellschaft zum Ausgangspunkt zurück befördert zu werden.

Alternativ besteht ein Anspruch auf Ersatzbeförderung. Dies kann entweder mit einem anderen Flug geschehen oder aber auch durch andere Beförderungsmittel wie der Bahn. 

Diese Ansprüche bestehen immer, egal aus welchem Grund der Flug eine Verspätung hat – also auch in Fällen der höheren Gewalt.

Geschäftsreisen

Auch bei Geschäftsreisen stehen dem Fluggast sowohl Betreuungsleistungen als auch Schadensersatzansprüche zu.

Arbeitgeber müssen hierbei aber beachten, dass nach der Fluggastverordnung der EU allein der Fluggast Anspruch auf die Ausgleichszahlungen hat. Arbeitgeber sollten sich daher diese Ansprüche von Ihrem Arbeitnehmern abtreten lassen.

Nach dem Montrealer Abkommen bestehen zudem Schadensersatzansprüche für ausgefallene Geschäftstermine. Als Schadensersatz kommen entgangene Gewinne oder aber auch bezahlte Überstunden in Betracht. Im Gegensatz zur Fluggastverordnung der EU dürfen diese Schadensersatzansprüche aber nicht pauschal bemessen werden. Arbeitgeber müssen daher konkret nachweisen, zu welchen Gewinneinbußen oder Zusatzzahlungen an die Arbeitnehmer es auf Grund des Flugausfalls gekommen ist. Dies dürfte gerade hinsichtlich der entgangenen Gewinne nur äußerst schwer möglich sein.