Pauschalreisen

Unter einer Pauschalreise ist eine Reise zu verstehen, in der mindestens zwei unterschiedliche Leistungen angeboten werden. Klassischer Weise ist dies der Transfer zum Urlaubsort sowie die Unterbringung vor Ort. Typische Pauschalreisen sind Ferienflüge nach Spanien oder die Türkei. Aber auch Kreuzfahrten oder Urlaubsreisen mit dem Bus zählen zu den Pauschalreisen.

Die Pauschalreise stellt einen Reisevertrag nach § 651a Abs. 1 BGB dar. Gemäß der gesetzlichen Definition ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen. Der Zweck der Reise ist dabei irrelevant. Es muss sich nicht zwingend um eine Urlaubsreise handeln. Sofern eine Gesamtheit von Reiseleistungen vorliegt, sind auch Geschäfts- oder Bildungsreisen und auch Lauf- oder Sportreisen vom Reisevertrag umfasst

Minderung des Reisepreises

Sofern Ihre Reise einen Mangel aufweist, sind Sie dazu berechtigt, auch nachträglich den Reisepreis zu mindern. Die Höhe der Reisepreisminderung hängt von dem konkret vorliegenden Mangel ab. Als Orientierungshilfe dienen die sogenannte Frankfurter Tabelle für Reisemängel oder auch die ADAC-Reisemängeltabelle.

Typische Reisemängel sind (Auszug aus der Frankfurter Tabelle):

Reisemangel

Minderung des Tagespreises in %

Fehlender Balkon

5-10

Fehlender Meerblick

5-10

Fehlendes Bad/WC

15-25

Fehlende Klimaanlage

10-20

Ungeziefer

10-50

Ausfall von Warmwasser

15

Lärm am Tag

5-25

Lärm in der Nacht

10-40

Eintöniger Speisezettel

5

Verdorbene/ungenießbare Speisen

20-30

Verschmutztes Zimmer

10-20

Verspäteter Flug von mehr als 4 Stunden

5% pro verspäteter Stunde

Verschmutzter Swimmingpool

10-20

Fehlender Swimmingpool

10-20

Fehlende Sauna

5

Fehlender Tennisplatz

5-10

Verschmutzter Strand

10-20

Die Minderungsquote bezieht sich hierbei stets auf den Tagespreis der gebuchten Reise. Die Schwankungen der Minderungsbeträge resultieren daraus, dass einzelne Gerichte unterschiedliche Minderungsbeträge als angemessen ansehen. Um auf Nummer Sicher zu gehen, sollten Sie sich daher stets an den unteren Minderungsbeträgen orientieren. Für eine genaue Einordnung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Beispiel: Herr Schmidt bucht eine 10-tägige Pauschalreise zu einem Preis von 2.000,00€. Vor Ort bemerkt er, dass sein Zimmer nicht wie vereinbart einen Balkon hat. Ab dem 5. Tag ist zudem der Swimmingpool derartig von Algen verschmutzt, dass dieser nicht mehr benutzbar ist.

Minderung: Der Tagespreis der Reise beträgt 200,00€ (2.000,00€ : 10 Tage). Für den fehlenden Balkon kann Herr Schmidt den Reisepreis um 100,00€ mindern (5% von 200,00 € x 10 Tage). Für den verschmutzten Swimmingpool kann Herr Schmidt den Reisepreis um weitere 100,00€ mindern (10% von 200,00€ x 5 Tage). Nach Beendigung des Urlaubes kann Herr Schmidt somit von seinem Reiseveranstalter 200,00€ zurückverlangen.

Keine Minderung bei bloßen Unannehmlichkeiten

Nicht jede Beeinträchtigung der Reise berechtigt zur Minderung des Reisepreises. Als Reisender haben Sie gewisse Unannehmlichkeiten zu tolerieren. Was als bloße Unannehmlichkeit gilt, hängt speziell von jedem Einzelfall und der gebuchten Reise ab. Vor allem das Reiseland ist hierbei ausschlaggebend. Gerade in südeuropäischen Ländern müssen Sie z.B. mit einzelnen Ameisen oder auch einzelnen Kakerlaken rechnen. Auch eine Verzögerung der Reise um wenige Stunden ist als bloße Unannehmlichkeit einzustufen. Die Rechtsprechung sieht eine Verzögerung bis zu 4 Stunden für hinnehmbar an.

Wie setzte ich meine Minderung durch?

Die Reisemängel müssen vor Ort bei der Reiseleitung angemeldet werden. Fordern Sie die Reiseleitung hierbei auf, die Mängel innerhalb einer kurzen Frist zu beseitigen. Ist eine Reiseleitung nicht vor Ort, so müssen Sie Ihren Reiseveranstalter direkt informieren und ihn dazu auffordern, die vorhandenen Mängel abzustellen.

Werden die angezeigten Mängel nicht innerhalb der gestellten Frist beseitigt, so können sie selbst für Abhilfe sorgen und die vorhandenen Mängel selber beseitigen. Etwaige Kosten können nach Beendigung des Urlaubes im Wege des Schadensersatzes vom Reiseveranstalter zurückverlangt werden. Die selbstständige Abhilfe birgt für Sie jedoch ein erhebliches Risiko. Stellt sich in einem späteren Verfahren heraus, dass die von Ihnen angezeigten Mängel unerheblich oder geringfügig waren, bleiben Sie auf den verauslagten Kosten sitzen. Wir empfehlen Ihnen daher keinerlei Selbstvornahme eigenmächtig durchzuführen, sondern den Reisepreis nachträglich nach Beendigung des Urlaubes zu mindern.

Bis 2018 war im Gesetz eine Ausschlussfrist von 2 Monaten verankert. Diese wurde nunmehr vollständig gestrichen. Reisende können Ansprüche bis 2 Jahre nach Beendigung der Reise bei Veranstalter geltend machen. Wir empfehlen aber die Ansprüche direkt nach Beendigung der Reise anzumelden. Dies dient vor allem der Beweiserleichterung. Als Reisend müssen sie bei Streit mit dem Veranstalter notfalls sämtliche Mängel vor Gericht beweisen.

Rücktritt von der Reise

Vor Beginn der Reise

Vor Beginn der Reise können Reisende ohne Angaben von Gründen von der gebuchten Reise zurücktreten. Der Reiseveranstalter hat in diesem Fall aber einen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung – auch Stornokosten genannt.

Die Höhe der Stornokosten sind zumeist in den AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) geregelt. Hierbei sollten Sie aber überprüfen, ob diese nicht unverhältnismäßig hoch sind. Die Höhe der Stornokosten muss sich nämlich an der Zeitspanne bis zur ursprünglich geplanten Reise orientieren. Je größer der Zeitraum zwischen Rücktritt und ursprünglicher Reise ist, desto geringer müssen auch die Stornokosten ausfallen. Der Reiseveranstalter hat nämlich durchaus die Möglichkeit, die Reise in der Zwischenzeit anderweitig zu vermitteln. Zudem spart der Reiseveranstalter durch die Nichtdurchführung der Reise auch Kosten, sodass eine Stornogebühr von über 90% immer überhöht sein wird, egal zu welchem Zeitpunkt der Rücktritt erklärt wird.

Einzelne Gerichte sind mittlerweile sogar dazu übergangen sämtliche Stornierungspauschalen für unwirksam zu erachten

Kündigung wegen Reisemängeln

Ist die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt und beseitigt der Reiseveranstalter trotz Aufforderung die angezeigten Mängel nicht, so besteht die Möglichkeit den Reisevertrag während der Reise zu kündigen. Wann ein Mangel als erheblich angesehen wird, wird von den einzelnen Gerichten je nach Einzelfall auf Grund der Art, Dauer und Intensität des Mangels, aber auch der Wahl des Urlaubszieles, des Urlaubszwecks und dem gebuchten Standard der Reise abhängig gemacht. Als Faustformel gelten sämtliche Mängel, die eine Minderung des Reisepreises von mehr als 50% rechtfertigen, als erheblich.

Erklärt der Reisende berechtigter Weise die Kündigung, so hat ihn der Reiseveranstalter auf seine Kosten unverzüglich an den Ausgangspunkt der Reise zurück zu befördern. Sind zwischenzeitlich Hotelübernachtungen erforderlich, weil der Rückflug erst am nächsten Tag erfolgen kann, trägt der Reiseveranstalter die Kosten. Zudem verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf Zahlung des Reisepreises.

Da Reisende nur schwer einschätzen können, ob ein erheblicher Mangel vorliegt, empfehlen wir von einem etwaigen Kündigungsrecht im Urlaubsort keinen Gebrauch zu machen. Wird die Lage falsch eingeschätzt und es liegt kein Rücktrittsgrund vor, muss der volle Reisepreis sowie etwaige Zusatzkosten für ein Ersatzhotel oder Rückflug vom Reisenden selbst gezahlt werden.

Kündigung wegen höherer Gewalt

In Fällen von höherer Gewalt können sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter die Reise jederzeit kündigen, sofern die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

Unter höherer Gewalt versteht man Ereignisse, welche von Außen kommen und auf welche die Parteien keinerlei Einflussmöglichkeiten haben. Hierzu zählen vor allem Naturkatastrophen, Pandemien,  politische Unruhen und auch Terroranschläge.

Die höhere Gewalt darf erst nach Vertragsschluss auftreten. Derjenige, der die Gefahr kennt und trotz dieser Kenntnis eine Reise bucht, ist nicht schutzwürdig.

Zudem muss das Ereignis direkt Einfluss auf die Reise haben. Ein Terroranschlag in der Hauptstadt hat keinerlei Einfluss auf den Urlaub am Strand.

Erfolgt die Kündigung wegen höherer Gewalt während des Urlaubs, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisenden zurück zu befördern. Etwaige Mehrkosten haben sich der Reiseveranstalter und der Reisende zu teilen. Zudem entfällt der Anspruch auf Zahlung des Reisepreises. Im Gegensatz zur Kündigung wegen Reisemängel hat der Reiseveranstalter aber einen Anspruch auf Entschädigung für bereits erbrachte Leistungen.

Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit

Gemäß § 651 n Abs. 2 BGB stehen jeden Pauschalurlauber bei einem kompletten Ausfall oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise zusätzlich noch ein pauschaler Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit zu. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise liegt in der Regel ab einer Minderung des Tagespreises um 50% vor.

Über die Höhe des Schadensersatzanspruches liegt bislang keine Rechtsprechung des BGH vor. Der BGH hat lediglich zu verstehen gegeben, dass sich die Höhe des Schadensersatzanspruches an dem Minderungsbetrag des Tagespreises zu orientieren hat. Nach unserer Auffassung dürfte daher der Minderungspreis zusätzlich als Schadensersatz für vertane Urlaubszeit zu zahlen sein.

Beispiel: Herr Schmitz bucht eine 10-tägige  Pauschalreise zum Preis von 2.000,00 €. auf Grund verschiedener Mängel ist der Reisepreis ab dem 5. Tag um 70% zu mindern.

Lösung: Der Tagespreis der Reise beträgt 200,00€ (2.000,00 / 10 Tage). Herr Schmitz kann die Reise ab dem 5. Tag um 70% mindern. Er kann somit von seinem Reiseveranstalter 700,00 € vom Reisepreis zurückverlangen (70% von 200,00 € x 5 Tage). Zudem steht ihm derselbe Betrag als pauschaler Schadensersatz für vertane Urlaubszeit zu. Er bekommt somit ingesmat 1.400,00 € erstattet.