Ferienhäuser

Ist eine Pauschalreise mit erheblichen Mängel behaftet oder muss sie vorzeitig abgebrochen werden, steht dem Reisenden ein Schadensersatz für vertane Urlaubsfreuden zu. Es handelt sich hierbei um eine Art Schmerzensgeld. Bei der Anmietung von Ferienhäusern entfällt dieser Anspruch ersatzlos.

Minderung bei Mängeln

Auch das Mietrecht sieht bei Mängeln per Gesetz vor, dass sich die Miete (Reisepreis) automatisch mindert. Typische Mängel sind die Verschmutzung des Ferienhauses oder eine fehlende Ausstattung. Auch die Lärmbelästigung durch ein angrenzendes Ferienhaus kann einen Minderung rechtfertigen. Gäste sind verpflichtet, Mängel sofort beim Vermieter anzuzeigen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Minderung. Sind die Mängel erheblich und werden nicht beseitigt, kann jederzeit vom Vertrag zurückgetreten werden.

Kein Insolvenzschutz

Das Reisevertragsrecht sieht für sämtliche Reisen einen Insolvenzschutz vor. Gäste müssen in der Regel mit der Zahlung des Reisepreises in Vorkasse gehen müssen. Durch die Insolvenzsicherung sollen diese Gelder abgesichert werden. Bei der Anmietung von Ferienhäusern entfällt dieser Schutz. Im Falle einer Insolvenz dürfte die Anzahlung daher zum größten Teil verloren sein. Bei einer teuren Anmietung empfiehlt es sich daher, eine separate Insolvenzabsicherung abzuschließen.

Kein Schadensersatz für vertane Urlaubsfreuden

Ist eine Pauschalreise mit erheblichen Mängel behaftet oder muss sie vorzeitig abgebrochen werden, steht dem Reisenden ein Schadensersatz für vertane Urlaubsfreuden zu. Es handelt sich hierbei um eine Art Schmerzensgeld. Bei der Anmietung von Ferienhäusern entfällt dieser Anspruch ersatzlos.