Die Verpflichtung des Flugunternehmens gem. Art. 8 c und Art. 5 a der Fluggastrechteverordnung (VO 261/04), nämlich den Fluggast bei annulliertem Flug zu einem anderen Zeitpunkt zum gewünschten Ziel – aufpreisfrei – zu befördern, setzt nicht voraus, dass die gewünschte Ersatzbeförderung in zeitlichem Zusammenhang mit dem ursprünglich vorgesehenen Flug steht. Im entschieden Fall wünscht der Fluggast einen Ersatzflug mehrere Monate später.
BGH, Urteil vom 27.6.2023, Az: X ZR 50/22