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außergewöhnlicher Umstand – betrunkener Fluggast

6. Okt 2023 | Flugreisen

Die pauschalisierte Entschädigungsleistung, die von Flugunternehmen gezahlt werden muss, wenn sich die Ankunft des Fluges in bestimmtem Maße verspätet, ist bekannt. Das Gesetz sieht zugunsten der Fluggesellschaften eine Ausnahme von der Zahlungspflicht vor, wenn nämlich die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände beruht. Gemeint sind Gegebenheiten, auf welche die Fluggesellschaft keinen Einfluss und somit auch die Verspätung nicht zu verantworten hat.

Das Amtsgericht Erding hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem die verspätete Ankunftszeit daher rührte, dass ein betrunkener und pöbelnder Fluggast zurück zum Abflugort gebracht wurde, weil er den Flugablauf und die Flugsicherheit massiv störte. Überraschender Weise hat das Amtsgericht den Anspruch auf Zahlung der Verspätungspauschale mit der Begründung abgelehnt, dass sich das Verhalten des Passagiers der Fluggesellschaft nicht angelastet werden kann, auch wenn bereits beim Boarding erkennbar gewesen sei, dass die Person stark alkoholisiert war.

AG Erding, Urteil vom 6.3.2023, Az: 112 C 2734/22