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Außergewöhnliche Umstände – Tod des Co-Piloten

9. Okt 2023 | Flugreisen

Der Anspruch des Fluggastes auf Zahlung einer Verspätungspauschale entfällt regelmäßig, wenn Vorkommnisse oder Umstände vorliegen, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind. Die ständige Rechtssprechung des EuGH geht dabei davon aus, dass jeder Fall einzeln zu beurteilen ist.

Der EuGH hatte nun einen Fall zu entscheiden, in welchem die Flugverspätung dadurch verursacht wurde, dass der Co-Pilot des Flugzeugs verstorben war. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die ausführenden Luftfahrtunternehmen typischer Weise bei der Ausübung ihrer Tätigkeit mit der unerwarteten Abwesenheit eines für die Durchführung edes Fluges unverzichtbarem Bsatzungsmitglied aufgrund von Krankheit, Unfall oder Tod konfrontiert sind und sich darauf auch unmittelbar vor dem Flug einstellen müssen. Der Umgang mit einer solchen Situation sei planbar und daher – trotz der Tragik einer solchen Situation – zur Zahlung der Pauschale gleichwohl verpflichtet.

EuGH ECLI:EU:C:2023:393