von Carsten Canenbley | 13. Okt 2023 | Flugreisen
Die Verpflichtung des Flugunternehmens gem. Art. 8 c und Art. 5 a der Fluggastrechteverordnung (VO 261/04), nämlich den Fluggast bei annulliertem Flug zu einem anderen Zeitpunkt zum gewünschten Ziel – aufpreisfrei – zu befördern, setzt nicht voraus, dass die gewünschte Ersatzbeförderung in zeitlichem Zusammenhang mit dem ursprünglich vorgesehenen Flug steht. Im entschieden Fall wünscht der Fluggast einen Ersatzflug mehrere Monate später.
BGH, Urteil vom 27.6.2023, Az: X ZR 50/22
von Carsten Canenbley | 9. Okt 2023 | Flugreisen
Der Anspruch des Fluggastes auf Zahlung einer Verspätungspauschale entfällt regelmäßig, wenn Vorkommnisse oder Umstände vorliegen, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind. Die ständige Rechtssprechung des EuGH geht dabei davon aus, dass jeder Fall einzeln zu beurteilen ist.
Der EuGH hatte nun einen Fall zu entscheiden, in welchem die Flugverspätung dadurch verursacht wurde, dass der Co-Pilot des Flugzeugs verstorben war. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die ausführenden Luftfahrtunternehmen typischer Weise bei der Ausübung ihrer Tätigkeit mit der unerwarteten Abwesenheit eines für die Durchführung edes Fluges unverzichtbarem Bsatzungsmitglied aufgrund von Krankheit, Unfall oder Tod konfrontiert sind und sich darauf auch unmittelbar vor dem Flug einstellen müssen. Der Umgang mit einer solchen Situation sei planbar und daher – trotz der Tragik einer solchen Situation – zur Zahlung der Pauschale gleichwohl verpflichtet.
EuGH ECLI:EU:C:2023:393
von Carsten Canenbley | 6. Okt 2023 | Flugreisen
Die pauschalisierte Entschädigungsleistung, die von Flugunternehmen gezahlt werden muss, wenn sich die Ankunft des Fluges in bestimmtem Maße verspätet, ist bekannt. Das Gesetz sieht zugunsten der Fluggesellschaften eine Ausnahme von der Zahlungspflicht vor, wenn nämlich die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände beruht. Gemeint sind Gegebenheiten, auf welche die Fluggesellschaft keinen Einfluss und somit auch die Verspätung nicht zu verantworten hat.
Das Amtsgericht Erding hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem die verspätete Ankunftszeit daher rührte, dass ein betrunkener und pöbelnder Fluggast zurück zum Abflugort gebracht wurde, weil er den Flugablauf und die Flugsicherheit massiv störte. Überraschender Weise hat das Amtsgericht den Anspruch auf Zahlung der Verspätungspauschale mit der Begründung abgelehnt, dass sich das Verhalten des Passagiers der Fluggesellschaft nicht angelastet werden kann, auch wenn bereits beim Boarding erkennbar gewesen sei, dass die Person stark alkoholisiert war.
AG Erding, Urteil vom 6.3.2023, Az: 112 C 2734/22
von Carsten Canenbley | 2. Okt 2023 | Flugreisen
Wenn ein Flug nicht im Rahmen einer Pauschalreise, sondern als Einzelleistung gebucht wurde, handelt es sich bei dem Luftbeförderungsvertrag um einen Werkvertrag. Gem. § 648 BGB kann der Fluggast den Vertrag kündigen. Die Kündigung kann auch konkludent durch Nichtantritt des Fluges erklärt werden. Er kann den gezahlten Preis zurückverlangen, muss ich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrag an Aufwendungen erspart.
Als erspart sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die der Unternehmer ohne die Kündigung gehabt hätte und dei er infolge der Kündigung nicht mehr tätigen muss.
BGH, Urteil vom 1.8.2023, Az: X ZR 118/22
von Carsten Canenbley | 27. Sep 2023 | Flugreisen
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte sich mit einer Klage zu beschäftigen deren Gegenstand die Frage war, ob schlechtes Wetter am Zielort einen Reisemangel darstellt. Das Gericht entschied, dass wegen schlechten Wetters am Zielort der Preis für eine Reise nicht gemindert werden kann. Die Kammer stützt sich insofern nicht auf die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, sondern darauf, dass Wetterbedingungen kein Leistungsbestandteil der gebuchten Reise seien. Schlechtes Wetter begründe folglich keine Vertragswidrigkeit bzw. keinen Reisemangel.
Zur Feststellung, ob ein Mangel vorliegt ist ein Vergleich zwischen den in der Pauschalreise zusammengefassten und der tatsächlich erbrachten Leistungen vorzunehmen. Gibt es eine maßgebliche Abweichung, liegt ein Mangel vor.
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.3.2023, Az: 2-24 O 102/22
von Carsten Canenbley | 6. Jul 2023 | Flugreisen, Reiseversicherungen
Eine Reiserücktrittsversicherung muss auch Bonusmeilen ersetzen, die eine versicherte Person zur Begleichung angefallener Reisekosten eingesetzt hat und die sie gemäß den Bedingungen des entsprechenden Bonusmeilenprogramms nach der Stornierung der Reise nicht erstatte erhält.
BGH, Urteil vom 1.3.2023, Az: IV ZR 112/22