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EasyPASS statt Zeitpuffer?

19. Mai 2023 | Flugreisen

Verzichtet ein Fluggast auf die Einplanung eines ausreichenden Zeitpuffers von zwei bis drei Stunden vor dem Abflug, weil er das automatisierte Grenzkontrollsystem EasyPASS nutzen möchte, muss er sich rechtzeitig über dessen Funktionsweise informieren. Auf ersichtlich nicht abschließende Hinweise des Flughafenbetreibers auf dessen Internetseite darf er sich nicht verlassen. Tut er das nicht, begibt er sich damit freiwillig in eine Situation, deren Folgen letztlich von ihm herbeigeführt und von ihm zu tragen sind. Wenn er dann den Flug verpasst hat er keine Erstattungsansprüche.

BGH, Urteil vom 8.12.2022 – III ZR 204/21