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Ansprüche bei Verzögerungen auf dem Weg zum Flugzeug

12. Aug 2022 | Flugreisen

Zwischen der Ankunft am Flughafen und dem Besteigen des Flugzeugs kommt es immer wieder zu Verzögerungen. Es stellt sich dann die Frage, wessen Verantwortung die Verspätung zuzurechnen ist. Denn Anspruch auf die Verspätungspauschale der Fluggastrechte-VO hat der Reisende nur, wenn er die Verspätung nicht selbst zu vertreten hat. Hierzu einige Beispiele:

  • Check-In: Wer nicht online eincheckt muss sich mindestens 45 Minuten vor der Abflugzeit zur Abfertigung einfinden. Verspätet er sich, verliert er seinen Beförderungsanspruch. „Einfinden“ bedeutet in diesem Zusammenhang auch das Anstellen, weil der Fluggast auf die Organisation der Abfertigungsschalter keinen Einfluss hat.
  • Gepäckaufgabe: Zunächst gilt hier das gleiche wie beim Check-In. Alle Probleme, die sich danach mit dem Gepäck ergeben, werden dem Risikobereich des Flugunternehmens zugerechnet. Das gilt auch, wenn das Gepäck aufgegeben wurde, der Fluggast aber den Flug aus anderen Gründen verpasst.
  • Sicherheitskontrolle: Bei Warteschlangen an den Sicherheitskontrollen ist der Staat verantwortlich (§§ 5 I und 16a LuftSiG). Das hat zur Folge, dass weder der Fluggast, noch das Flugunternehmen für Verzögerungen verantwortlich sind. Ansprüche des Fluggastes richten sich daher in diesen Fällen gegen den Staat.
  • Boarding: Fehler beim Boarding werden der Verantwortung der Flugunternehmen zugeordnet. Der Fluggast hat bei hieraus resultierenden Verspätungen die üblichen Ansprüche aus der Fluggastrechte-VO. Lediglich, wenn der Fluggast das Gate aus in seiner Verantwortung liegenden Gründen zu spät erreicht, scheiden entsprechende Ansprüche aus. Dann ist es sogar legitim, ihm die Beförderung zu verweigern.